Nach dem § 33 Abs.3 Satz 3 BNatSchG in Verbindung mit dem Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie sind für jedes einzelne FFH-Gebiet die Erhaltungsmaßnahmen zu bestimmen, die notwendig sind, um einen günstigen Erhaltungszustand der FFH-Lebensraumtypen und -Arten zu gewährleisten oder wiederherzustellen, die maßgeblich für die Aufnahme des Gebietes in das Netz „NATURA 2000“ waren. Diese Maßnahmen werden in einem „Managementplan“ ermittelt und festgelegt.
Aufgabe des Managementplans (MP) ist es daher, FFH-Lebensraumtypen zu erheben, zu bewerten und anschließend Ziele aufzustellen, Zielkonflikte zu ermitteln und notwendige und wünschenswerte Erhaltungsmaßnahmen vorzuschlagen sowie Vorschläge zur Umsetzung, zum Monitoring und zum Schutzkonzept zu erarbeiten.