FFH-Verträglichkeitsprüfung

Auswahl aktueller Arbeiten:

FFH-Verträglichkeitsprüfung mit integrierter Artenschutz-Prüfung für die Stollenrevision im FFH-Gebiet Zwickauer Mulde. 2015 und 2017. Artengruppen: FFH-LRT, Pflanzen, Fische, Makrozoobenthos. AG: Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Zwickauer Mulde/Obere Weiße Elster, Muldenstraße , D-08309 Eibenstock.

Vereinfachter LBP mit integrierter saP für den Ausbau der Kreisstraße K9109 Hartenberg – Bad Schlema, Erzgebirgskreis. 2015. Biotop- und FFH-Lebensraumtypen, Vögel, Fledermäuse, sonstige FFH-Arten. AG: Projekta Ingenieurgesellschaft für Tiefbautechnik Auerbach mbH, 08209, Auerbach, Bahnhofstraße 9.

Prüfung der FFH-Verträglichkeit der geplanten Trinkwassergewinnung aus Kalktuffquellen im FFH-Gebiet „Bachtäler der Hersbrucker Alb“. 2014-2015. FFH-LRT Kalktuffquelle; Feuersalamander. Auftraggeber: Gemeinde Happurg, Hersbrucker Str. 6, 91230 Happurg.

Umweltverträglichkeitsprüfung Kraftwerk Töging, Beratungsleistung „Oberflächenwasser und Hydromorphologie“ in der Ausleitungsstrecke des Inns zwischen Jettenbach – Töging. Fachbeitrag Oberflächenwasser und Hydromorphologie. 2014-2015. AG: Fa. Lahmeyer Hydroprojekt GmbH, Friedberger Straße 173, D-61118 Bad Vilbel.

SPA-Verträglichkeitsabschätzung und saP zum geplanten Bebauungsplan NORISPARK, Thurn- und Taxisstraße, Nürnberg. 2014. AG: Norispark Grundstücksentwicklungs GmbH, Oskar-Sembach-Ring 11, 91297 Lauf.

Beispiel: FFH-Verträglichkeitsstudie zu einer geplanten Kläranlage

Nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG), der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 206/7 vom 22. 7.92, ist bei Eingriffen in FFH-Gebiete eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Die FFH-Verträglichkeitsstudie wird im Artikel 6 der FFH-Richtlinie geregelt. In nationales Recht wurde die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz FFH-RiLi) in den §§ 34 bis 38 des novellierten Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) umgesetzt. Der Artikel 6 der FFH-Richtlinie schützt die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, indem die „Verschlechterung von Lebensraumtypen“ und die „Störung“ von Arten der Richtlinien-Anhänge zu vermeiden sind, sofern sich diese Störungen „erheblich auswirken“ können. Mit Hilfe der FFH-Verträglichkeitsprüfung werden die Auswirkungen eines Vorhabens auf die FFH-Gebiete mit ihren FFH-Lebensraumtypen und FFH-Arten geprüft.

Ein Wasser- und Abwasserzweckverband im Erzgebirge (Sachsen) plante die Errichtung einer Kläranlage für eine Gemeinde, wobei der vom Zweckverband gewählte Standort sich in einem FFH-Gebiet befindet.

Wir haben eine Bestandsermittlung der FFH-Lebensraumtypen am geplanten Kläranlagen-Standort durchgeführt, die Betroffenheit von FFH-Lebensraumtypen ermittelt und den geplanten Eingriff im Verhältnis zu den Erhaltungszielen auf seine Erheblichkeit hin bewertet.

Für die Errichtung der Kläranlage lagen zwei Varianten vor, wobei eine aufgrund der minimierten negativen baulichen Auswirkungen mit den FFH-Erhaltungszielen als verträglich, eine andere als nicht verträglich beurteilt wurde. Die zuständige Behörde kann nun die FFH-Verträglichkeitsprüfung durchführen und die FFH-verträgliche Variante genehmigen.